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Gesellschaft für Interkulturelle Konfliktforschung und Integration e. V.
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Satzung des Vereins „Gesellschaft für interkulturelle Konfliktforschung und Integration e. V. (GIKUFI)“ Seite 1
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen «Gesellschaft für interkulturelle Konfliktforschung und Integration e .V. (GIKUFI)“ Der Verein hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg Mitte eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins Sachliche und konstruktive Auseinandersetzung mit Ursachen der globalen und regionalen Kulturkonflikte unserer Zeit mit dem Ziel, diese Konflikte zu verstehen, mildern und eine Annäherung und Integration zu erreichen. Förderung eines friedlichen Zusammenlebens zwischen Angehörigen unterschiedlicher Kulturen, Nationen und Völkern, insbesondere zwischen Deutschland und den mit diesem Land in Beziehung stehenden Kulturen. Ein solches Ziel kann in kleinen aber kontinuierlichen Schritten mit Geduld und Behutsamkeit erreicht werden. Der Vereinszweck soll u. a. durch folgende Maßnahmen erreicht werden: A) Herausgabe von Schriften und Veröffentlichungen zur Förderung von Verständigung und kulturellem Austausch. Dafür gibt der Verein regelmäßig ein Magazin mit dem Namen „Barge Sabz“ („Grüne Blätter“) in persischer und deutscher Sprache heraus. Dieses Magazin erscheint im Internet unter der Adresse: www.barge-sabz.de. Der Verein wird eine eigene Homepage haben. B) Durchführung von Kulturveranstaltungen, Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminare zum Abbau von gegenseitigen Vorurteilen insbesondere zwischen Christen und Muslimen in Deutschland. C) Dialogrunden und Gespräche mit Wissenschaftlern, Medienvertretern und Experten aus islamischen und christlichen Kulturkreisen. Der Verein plant zu diesem Zweck eine Ausweitung seiner Aktivitäten auch in islamische Länder, wie Iran und Afghanistan. Ergebnisse von Dialogen sollen in Form von Publikationen in Deutsch und Persisch veröffentlicht werden. C) Unterstützung der Kinder und Jugendlichen aus islamischen Gesellschaften bei der Integration in die deutsche Gesellschaft, Förderung der Völkerverständigung durch gemeinsame AG-Projekte mit anderen Kulturvereinen. D) Hilfe bei der Überwindung von Integrationsschwierigkeiten von Migranten in Deutschland. E) Förderung von Dialog, Bildung und Aufklärung, Kunst und Kultur.
Seite 2 § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
§ 4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt. Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich zu entrichten. Die Mitglieder besitzen gleiches Stimmrecht, sie können zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft. Stimm- und Wahlrecht haben Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. A) Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod; b) Austritt; c) Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwider handeln, mit ihren Beitragszahlungen für ein Jahr im Rückstand sind oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt, können ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Vorher muß dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben gegeben werden, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Betroffene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abgeändert werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und nicht anfechtbar. Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren.
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B) Mitgliedsbeiträge Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres unaufgefordert zu entrichten. § 5 Verwendung der Finanzmittel Mitgliederbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: A) Die Mitgliederversammlung B) Der Vorstand A) Mitgliederversammlung Einmal jährlich möglichst innerhalb der ersten drei Kalendermonate des Jahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Termin und die Tagesordnung muß mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt sein. Die Mitgliederversammlung beschließt mit über folgende Punkte: a) Entgegennahme des Jahresberichtes, b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes, c) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes, d) Entlastung des Vorstandes, e) Wahl des neuen Vorstands d) Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, e) Satzungsänderungen f) Abstimmung über Anträge der Mitglieder Die Mitgliederversammlung beschließt bis auf Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit. Wahlen sollen in der Regel geheim abgehalten werden. Ausnahmsweise können Wahlen auch durch Zuruf erfolgen.Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muß auf Verlangen von mindestens 40% aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. B) Vorstand Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt. Dieser besteht aus drei Personen Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden Seite 4
b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassenwart. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten jeweils den Verein allein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Verkürzung der Amtszeit ist nur möglich durch Rücktritt oder durch Abwahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich die unbedingt notwendigen Auslagen vergütet. Weder Vorstand noch die Mitglieder des Vereins dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche Sondervorteile erhalten. § 7 Satzungsänderungen Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. § 8 Auflösung des Vereins Anträge zur Auflösung des Vereins müssen mindestens drei Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Sie müssen von mindestens 40 % der Mitglieder unterzeichnet sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der in der Versammlung erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Integrationsmaßnahmen. |
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